Änderung der Satzung in folgenden Punkten:

§5 – Aufnahme von Mitgliedern

Bisherige Formulierung:

Mitglied kann nur werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat.

Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss.

Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden. Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können vom Schützenmeisteramt auf Vorschlag zu Ehrenmitgliedern ernannt werden und sind beitragsfrei.

Neue Formulierung

Mitglied kann nur werden, wer das 8. Lebensjahr vollendet hat.

Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss.

Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden. Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können vom Schützenmeisteramt auf Vorschlag zu Ehrenmitgliedern ernannt werden und sind beitragsfrei.


§9 – Organe des Vereins, Vereinsleitung

Bisherige Formulierung:

Die Organe des Vereins sind:

  • das Schützenmeisteramt
  • der Vereinsausschuss
  • die Mitgliederversammlung

Das Schützenmeisteramt besteht aus dem 1. und 2. Schützenmeister, dem Schatzmeister, dem 1. Schriftführer und dem 1. Sportwart.

Vorstand des Vereins ist das Schützenmeisteramt.

Der 1. und der 2. Schützenmeister sind einzelvertretungsberechtigt. Der Schatzmeister, der 1. Schriftführer oder der 1. Sportwart können den Verein mit einem Schützenmeister vertreten.

Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden bei der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt bis zur nächsten gültigen Wahl.

Das Amt eines Mitgliedes des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.….

Neue Formulierung: 

Die Organe des Vereins sind:

  • das Schützenmeisteramt
  • der Vereinsausschuss
  • die Mitgliederversammlung

Das Schützenmeisteramt besteht aus dem 1. und 2. Schützenmeister, dem Schatzmeister, dem 1. Schriftführer und dem 1. Sportwart.

Vorstand des Vereins ist das Schützenmeisteramt.

Der 1. und der 2. Schützenmeister sind einzelvertretungsberechtigt. Der Schatzmeister, der 1. Schriftführer oder der 1. Sportwart können den Verein mit einem Schützenmeister vertreten.

Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden bei der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt bis zur nächsten gültigen Wahl.

Das Amt eines Mitgliedes des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.….


§10 Auflösung des Vereins

Bisherige Formulierung:

Der Verein kann nur durch den Beschluss in einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zum Beschluss ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins und bei Änderung des Zwecks nach § 2 in nicht mehr gemeinnützige Aufgaben, ist nach Erfüllung aller Verpflichtungen das noch vorhandene Vermögen der örtlichen Gemeindeverwaltung treuhänderisch zu übergeben, mit der Aufgabe es solange zu verwalten bis es für gleiche sportliche Zwecke wieder seiner Verwendung zugeführt werden kann.

Neue Formulierung:

Der Verein kann nur durch den Beschluss in einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zum Beschluss ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Adelschlag, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.